Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 5-jährigen Radfahrer
OLG Celle, Urteil vom 23.01.1969 - Aktenzeichen 5 U 103/68
DRsp Nr. 1994/8573
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 5-jährigen Radfahrer
1. Fährt ein 5-jähriges Kind mit dem Fahrrad ohne Beachtung des Querverkehrs aus einer wartepflichtigen in eine Vorfahrtstraße ein, so ist seine mitwirkende Verursachung über § 829BGB zu berücksichtigen. Demgegenüber kann es sich nicht darauf berufen, dass es von seinen aufsichtspflichtigen Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Ersatz seines Schadens verlangen könnte.2. Es ist keineswegs unbillig, einem geschädigten Kind, das seinen Schaden in der Hauptsache selbst verursacht hat, den Ersatz nur eines Teiles seines gesamten Schadens zuzusprechen, wenn es vermögenslos ist.3. Angesichts der Hauptverursachung des Unfalls durch das radfahrende Kind hat dieses sich ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen zu lassen.
Normenkette:
BGB § 828 § 829 ;
Fundstellen
DAR 1969, 186
NJW 1969, 1632
VersR 1969, 806
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