OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2024
3 U 119/23
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
GesR 2024, 565
MDR 2024, 1181
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/22
LG Dortmund, vom 27.07.2023

Handeln der impfenden Ärzte und Mitarbeiter in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; Haftungsübernahme des Staates i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten wegen eines Impfschadens

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 3 U 119/23

DRsp Nr. 2024/9916

Handeln der impfenden Ärzte und Mitarbeiter in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; Haftungsübernahme des Staates i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten wegen eines Impfschadens

Im Rahmen der Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 haben die impfenden Ärzte und Mitarbeiter im Jahr 2021 in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt.Die daraus resultierende Haftungsübernahme des Staates gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG schließt Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.