OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2006
2 Ss OWi 805/06
Normen:
StVO § 23 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 402
NStZ-RR 2007, 248
NZV 2008, 49
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 08.09.2006

Handyverbot; Straßenverkehr; Telefonieren; Benutzung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 805/06

DRsp Nr. 2007/10689

Handyverbot; Straßenverkehr; Telefonieren; Benutzung

»Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffene an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.«

Normenkette:

StVO § 23 ;

Gründe:

Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).