KG - Beschluss vom 06.03.2023
8 W 1/23
Normen:
BGB § 1361b; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 882
GmbHR 2024, 305
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 O 124/22

Herausgabeanspruch aus einem gesonderten Nutzungsvertrag an der Ehewohnung nach der Trennung; Einordnung als Familienstreitsache

KG, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 8 W 1/23

DRsp Nr. 2024/14884

Herausgabeanspruch aus einem gesonderten Nutzungsvertrag an der Ehewohnung nach der Trennung; Einordnung als Familienstreitsache

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.12.2022, Az. 56 O 124/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361b; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, verlangt von der Beklagten mit der bei dem Landgericht Berlin eingereichten Klage Herausgabe der Wohnung N-Straße Berlin. Die Wohnung wurde von der Klägerin, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Herr H ist, ab 01.09.2016 angemietet mit dem Zweck einer Wohnnutzung durch die Beklagte und Herrn H, die im Sommer 2016 eine Beziehung aufgenommen hatten. Im Mietvertrag vom 01.08.2016 heißt es in der Präambel: "Der Mieter überträgt die Nutzungsrechte an der Wohnung an Frau B. P. und Herrn G. H. Der Vermieter genehmigt die Übertragung der Nutzungsrechte ausschließlich an die genannten Nutzer. .." Die Klägerin und Herr H bezogen die Wohnung im September 2016 und heirateten einige Zeit später. Nach dem Auszug des Herrn H im September 2021 bewohnt die Beklagte die Wohnung mit dem am 22.05.2017 geborenen gemeinsamen Kind der Eheleute.