Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch verurteilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch die Annahme des Landgerichts zur Nachprüfung gestellt, dass kein Fall des § 316a StGB vorliege; hierfür ist der Senat nicht zuständig.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die drei Angeklagten und die gesondert Verfolgten S. M. und H. am 18. Dezember 2011 den Nebenkläger, der einen Lastkraftwagen der Firma C. auf einer Transportfahrt führte.
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