OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2024
20 U 223/23
Normen:
VVG § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 20/22

Hinweis durch die gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen i.R.e. Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 20 U 223/23

DRsp Nr. 2024/14947

Hinweis durch die gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen i.R.e. Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Die Gesundheitsfragen sind in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wirksam in Textform gestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach Verlesen der Fragen durch den Agenten hinreichend Gelegenheit hat, Fragen und Antworten auf einem Bildschirm durchzulesen und der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Datenträger erhält. 2. Eine vorsätzlich falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wenige Monate vor der Antragstellung wegen Beschwerden neurologisch untersucht wurde.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.