BayObLG - Beschluss vom 14.02.2024
201 ObOWi 7/24
Normen:
bb StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; StVOAusnV9 § 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2024, 455
VRS 2024, 291
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 27.09.2023

Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhänger; Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 201 ObOWi 7/24

DRsp Nr. 2024/6939

Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhänger; Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen

Auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gilt für Personenkraftwagen mit Anhänger, auch wenn das Gespann die bauartbedingten Anforderungen des § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.09.2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

bb StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; StVOAusnV9 § 1 S. 1;

Gründe

I.