Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
Der Betroffenen ist durch das Amtsgericht wegen fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes während der Probezeit in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne die vorgeschriebenen M+S Reifen bei Eis- oder Reifglätte bzw. Schneematsch zu einer Geldbuße von 275,-- € verurteilt worden.
Dem liegt folgender vom Amtsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde.
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