SchlHOLG - Beschluss vom 20.06.2024
7 U 10/24
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; StVG § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1410
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/20

Höhe des Anspruchs eines Selbständigen auf Schadensersatz aufgrund von durch einen Verkehrsunfall entstandenen Verletzungen; Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung für die Berechnung des Verdienstausfalls

SchlHOLG, Beschluss vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 7 U 10/24

DRsp Nr. 2024/9254

Höhe des Anspruchs eines Selbständigen auf Schadensersatz aufgrund von durch einen Verkehrsunfall entstandenen Verletzungen; Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung für die Berechnung des Verdienstausfalls

1. Bei der Feststellung des Verdienstausfallschadens von selbständig Tätigen kommen dem geschädigten im Rahmen der erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO. 2. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben. 3. Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung. 4. Auch wenn der Geschädigte seinen Firmensitz im Ausland (hier Dänemark) hat und unstreitig über ein eigenes Firmenfahrzeug und entsprechendes Handwerkzeug (hier Dachdeckergewerbe) verfügt, ist zur Darlegung des Verdienstausfallschadens eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Rechnungslegung erforderlich.