Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 24.2.2010 - Az.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagten 3/4.
III.Von den Kosten des Revisionsverfahren tragen die Klägerin 1/20 und die Beklagten 19/20.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einer fehlerhaften medizinischen Heilbehandlung geltend.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u.a. den Ersatz eines Haushaltsführungsschaden in Höhe von. 21.948,73 € unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,56 €.
Der Senat erließ am 21.4.2011 folgendes Endurteil:
I.Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 11012/09 vom 24.2.2011 wird in den Ziffern I. bis III. aufgehoben und in Ziffern I. und II. wie folgt neu gefasst:
1. 2. 3. 4. II. III. IV.
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