OLG München - Beschluss vom 19.03.2024
24 U 541/24 e
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10;
Fundstellen:
DAR 2024, 452
SVR 2024, 347
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 112 O 495/22

Höhe des Hinterbliebenengelds aufgrund des Todes der Mutter bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 24 U 541/24 e

DRsp Nr. 2024/7334

Höhe des Hinterbliebenengelds aufgrund des Todes der Mutter bei einem Verkehrsunfall

Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung durch den gemäß § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichter hat eine Bewertung der konkreten seelischen Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu erfolgen. Die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Entscheidend für die Höhe sind vorrangig die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leidens sowie der Verschuldensgrad des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung lassen sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.01.2024, Az. 112 O 495/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um die Höhe des Hinterbliebenengelds, das der Klägerin aufgrund des Todes ihrer Mutter bei einem Verkehrsunfall zusteht.