Immaterieller Schadenersatzanspruch eines Reisenden nach dem Scheitern einer Pauschalreise
OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 11 U 43/24
DRsp Nr. 2024/12571
Immaterieller Schadenersatzanspruch eines Reisenden nach dem Scheitern einer Pauschalreise
1. Konfrontiert der Reiseveranstalter den Reisenden nach Vertragsschluss mit einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen oder kann er besondere vertragsgegenständliche Vorgaben des Reisenden doch nicht einhalten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und allein deshalb - ohne dass im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB nochmals die Erheblichkeit der (in dieser Fallgestaltung mangels Antritts der Reise ohnehin nur hypothetischen) Beeinträchtigung der Reise zu prüfen wäre - eine Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB beanspruchen.2. Eine solche besondere Vorgabe kann darin bestehen, dass der Reisende dem Reisebüro vor der Buchung einer Fernreise mitgeteilt hat, die Langstreckenflüge mindestens in der "Premium-Economy-Class" absolvieren zu wollen. Der Reiseveranstalter darf dann den Reisenden nach einem dieser Vorgabe entsprechenden Abschluss des Pauschalreisevertrags zur Meidung eines Rücktritts nicht einfach einseitig auf einen Flug in der "Economy-Class" umbuchen.
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