OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2024
12 U 12/24
Normen:
VVG § 1; AKB Nr. A.2.5.2.1 b);
Fundstellen:
MDR 2025, 41
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/22

Inanspruchnahme der Versicherung aus einer Kaskoversicherung; Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 12 U 12/24

DRsp Nr. 2025/595

Inanspruchnahme der Versicherung aus einer Kaskoversicherung; Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin Zinsen auf den Klageantrag zu Ziff. 1 für den Zeitraum vor dem 21.05.2022 begehrt, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 1 O 133/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

2.1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die B. Bank 10.710,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 21.05.2022 zu zahlen.

2.2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben in beiden Instanzen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.

5. Dieses Urteil sowie das abgeänderte Urteil des Landgericht Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 1 O 133/22, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1; AKB Nr. A.2.5.2.1 b);

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.

1. 2. 1. 2. 1. 2.