BGH - Urteil vom 27.07.2021
VI ZR 151/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 1332
NJW-RR 2021, 1249
VRS 2021, 296
VersR 2021, 1511
ZIP 2021, 1868
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 771/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3466/19

Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 151/20

DRsp Nr. 2021/12618

Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

1. Der Hersteller von Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet auch für Fahrzeugmodelle einer Tochtergesellschaft, in die ein solcher Motor verbaut wurde.2. Den Hersteller von Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

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