OLG Bamberg - Endurteil vom 19.02.2025
3 UKl 13/24 e
Normen:
UKlaG § 7; UWG § 8 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 631 Abs. 1;

Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Fertighausvertrag bzgl. Mehrkosten; Wirksamkeit von Klauseln im vorformulierten Vertrag eines Unternehmens; Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung

OLG Bamberg, Endurteil vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 3 UKl 13/24 e

DRsp Nr. 2026/696

Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Fertighausvertrag bzgl. Mehrkosten; Wirksamkeit von Klauseln im vorformulierten Vertrag eines Unternehmens; Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung

1. Zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Fertighausvertrag 2. Zur Frage einer Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 UKlaG 3. Zur Frage einer Informationspflicht bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 8 Abs. 1 UWG im Unterlassungsklageverfahren

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bauverträgen mit Verbrauchern die nachfolgenden (in Anführungszeichen gesetzten) oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:

1.

"Mehrkosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder behördlichen Auflagen resultieren (z. B. bei Schneelasten), trägt der Bauherr."

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. - - - - 9. - 10. - 11. - 12. 13. 14. 15. 16. - 17. - 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. a) b) C) d) 30.