Invaliditätsentschädigung

Autor: Stefan Lehnhardt

§ 180 VVG definiert die Invaliditätsleistung. Invalidität setzt danach eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus. Als dauerhaft sieht § 180 Abs. 2 VVG eine Beeinträchtigung an, die voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird und bei der eine Änderung nicht zu erwarten ist.

§ 188 VVG regelt das Recht auf Neubemessung der Invalidität: Danach sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist verlängert werden. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über dieses ihm zustehende Recht in seinem Leistungsbescheid zu belehren. Ansonsten hat er nicht mehr die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Neubemessungsantrag verspätet ist.