OLG Dresden - Beschluss vom 11.06.2024
4 U 257/24
Normen:
BGB § 253; BGB § 630a ff; BGB § 823 ff;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 257/24

Irrelevanz der unterschiedlichen Risiken verschiedener Anästhesiemethoden für die Schmerzensgeldbemessung in einer Arzthaftungssache bei fehlender Verwirklichung dieser Risiken

OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 4 U 257/24

DRsp Nr. 2024/11058

Irrelevanz der unterschiedlichen Risiken verschiedener Anästhesiemethoden für die Schmerzensgeldbemessung in einer Arzthaftungssache bei fehlender Verwirklichung dieser Risiken

Für die Schmerzensgeldbemessung in einer Arzthaftungssache sind die unterschiedlichen Risiken verschiedener Anästhesiemethoden nicht relevant, wenn sich diese Risiken nicht verwirklicht haben.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 25.06.2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 630a ff; BGB § 823 ff;

Gründe

I.