Der auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzte Kläger hatte am 6. Juli 1998 in der Mittagspause beim Feiern eines Geburtstages Bier getrunken. Auf dem Nachhauseweg wollte er mit seinem Pkw auf der B. in Höhe B. hinter einem vor ihm fahrenden Lkw - ebenso wie ein angeblich vor ihm fahrender Pkw Audi - überholen. Der ihm auf der Überholspur mit seinem Pkw entgegenkommende Zeuge S. wich zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes nach rechts aus, geriet dadurch in den Graben und sodann nach links auf die andere Straßenseite, wo er mit Totalschaden liegen blieb. Der Kläger, der behauptet, der Pkw Audi habe den Überholvorgang zwar zuvor abgebrochen, sich aber nicht ganz nach rechts eingeordnet, sondern sei an der Fahrbahnmitte verblieben, kam bei seiner Brems- und Lenkreaktion nach rechts von der Fahrbahn ab, wodurch sein Pkw ebenfalls Totalschaden erlitt.
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