Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Urteil des Landgerichts Regensburg im Ergebnis zutreffend ist. Die Klägerin kann gem. §§ 463 S. 2, 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
1. Objektiv steht fest, daß das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 Kilometer eine Laufleistung von mindestens 203.000 Kilometern hatte.
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