BGH - Beschluß vom 13.06.2006
4 StR 123/06
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 § 224 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JuS 2007, 89
NStZ 2007, 34
NZV 2006, 483
VRS 111, 138
VersR 2006, 1560
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.12.2005

Kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg bei § 315b StGB; Lebensgefahr durch eine Körperverletzung durch weiteres Geschehen

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 4 StR 123/06

DRsp Nr. 2006/19539

Kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg bei § 315b StGB; Lebensgefahr durch eine Körperverletzung durch weiteres Geschehen

1. § 315 b Abs. 1 StGB setzt in allen Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg voraus. Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet. 2. Hieran fehlt es in Bezug auf einen eingetretenen Schaden, wenn dieser nicht die Folge der abstrakten Gefahr war, sondern umgekehrt die Ursache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entstand (hier: Sturz des Opfers auf die Fahrbahn mit eingetretenen Verletzungen und Gefährdung durch herannahende Fahrzeuge).3. In solchen Fällen fehlt es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB an einer "mittels" der Art der Behandlung durch den Täter eingetretenen Lebensgefahr.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 § 224 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.