OLG Hamm - Beschluss vom 06.10.2020
4 RBs 321/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 OWi 62/20

Kein Absehen vom Fahrverbot wegen einer zehn Monate zurückliegender Tat und fehlender Vorbelastung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 4 RBs 321/20

DRsp Nr. 2020/15424

Kein Absehen vom Fahrverbot wegen einer zehn Monate zurückliegender Tat und fehlender Vorbelastung

Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Zusatz: