OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.07.2021
1 Ws 190/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1; BGB § 630a;
Fundstellen:
JZ 2023, 252
JZ 2023, 359
StV 2023, 12
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ks 23/19

Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von PatientenBeihilfestrafbarkeit durch berufstypisches VerhaltenGarantenstellung im KlinikumUnterlassen durch Verschweigen von VerdachtsmomentenKeine Garantenstellung nach § 242 BGBKein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen unrichtigem Arbeitszeugnis und Straftaten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 190/21

DRsp Nr. 2021/12912

Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten Garantenstellung im Klinikum Unterlassen durch Verschweigen von Verdachtsmomenten Keine Garantenstellung nach § 242 BGB Kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen unrichtigem Arbeitszeugnis und Straftaten

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Klinikleitung für spätere Tötungsdelikte ihres vormaligen Krankenpflegers in einem anderen Klinikum; insbesondere zum (fehlenden) Pflichtwidrigkeitszusammenhang - im Rahmen einer Garantenstellung aus Ingerenz - zwischen dem Erstellen eines unzutreffenden Arbeitszeugnisses durch Verschweigen von Verdachtsmomenten und den nachfolgend begangenen Tötungen des insoweit tatverdächtigen Mitarbeiters.

Die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. April 2021,

durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten AA, DD und Prof. Dr. EE wegen der Taten 4. bis 63. der Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg aus September 2019 (Geschäftsnummer: 800 Js 70900/14) abgelehnt worden ist,

werden als unbegründet verworfen.