KG - Beschluss vom 22.09.2020
3 Ws (B) 182/20 - 122 Ss 75/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 77 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 408 OWi 76/19

Rechtliche Einordnung eines Antrags auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten

KG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 182/20 - 122 Ss 75/20

DRsp Nr. 2020/17668

Rechtliche Einordnung eines Antrags auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten

Orientierungssätze: 1. Bei dem Antrag auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten (hier: Ausdruck mittels Tuff-Viewer erstellter Bilddatei) handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann. 2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Versagung der Beiziehung nicht gerügt werden, weil Art. 103 Abs. 1 GG kein Recht auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Februar 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 77 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.