OLG Naumburg - Urteil vom 09.12.2025
2 U 21/25
Normen:
BGB 650i Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 357e;
Fundstellen:
MDR 2026, 509
NJW 2026, 1370
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1349/24

Kein Anspruch der Rückzahlung des von der Klägerin durch Abschlagszahlungen geleisteten Werklohns; Zu den Anforderungen an sog. Verbraucherbauvertrag; Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes bei wirksamem Widerruf eines Verbraucherbauvertrags; Zum Vorliegen eines erheblichen Umbaus eines Bestandsgebäudes; Verstoß des LG gegen richterliche Aufklärungspflicht und Grundsatz des rechtlichen Gehörs

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 - Aktenzeichen 2 U 21/25

DRsp Nr. 2026/1689

Kein Anspruch der Rückzahlung des von der Klägerin durch Abschlagszahlungen geleisteten Werklohns; Zu den Anforderungen an sog. Verbraucherbauvertrag; Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes bei wirksamem Widerruf eines Verbraucherbauvertrags; Zum Vorliegen eines erheblichen Umbaus eines Bestandsgebäudes; Verstoß des LG gegen richterliche Aufklärungspflicht und Grundsatz des rechtlichen Gehörs

1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen.