ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7826/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1130/21
Kein Bestandsschutz des Beschäftigten wegen ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Luftverkehrsunternehmens als Arbeitgeber durch betriebsbedingte Kündigung; Kein erforderlicher Sachgruppenvergleich bzgl. Günstigkeit kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften für Kläger bei Anwendung US-amerikanischen Rechts gegenüber Anwendung deutschen Rechts; Kein Einfluss marginaler Abweichungen bei Angabe der Arbeitnehneranzahl auf rechtmäßige Massenentlassung; Kein Einfluss fehlender Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige auf Wirksamkeit der Kündigung; Keine Uwirksamkeit der Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung aufgrund Fehlens eines Betriebssitzes des Arbeitgebers in Deutschland
BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 97/24 (B)
DRsp Nr. 2025/10991
Kein Bestandsschutz des Beschäftigten wegen ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Luftverkehrsunternehmens als Arbeitgeber durch betriebsbedingte Kündigung; Kein erforderlicher Sachgruppenvergleich bzgl. Günstigkeit kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften für Kläger bei Anwendung US-amerikanischen Rechts gegenüber Anwendung deutschen Rechts; Kein Einfluss marginaler Abweichungen bei Angabe der Arbeitnehneranzahl auf rechtmäßige Massenentlassung; Kein Einfluss fehlender "Soll-Angaben" in der Massenentlassungsanzeige auf Wirksamkeit der Kündigung; Keine Uwirksamkeit der Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung aufgrund Fehlens eines Betriebssitzes des Arbeitgebers in Deutschland
Nach § 17 Abs. 2KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.Orientierungssätze:1. Marginale Abweichungen bei der Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG sind massenentlassungsrechtlich unbedeutend. Das gilt insbesondere dann, wenn eine zu hohe Zahl von Entlassungen angegeben wird (Rn. 43).2. Das Fehlen der "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss (Rn. 44).
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