BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 97/24 (B)
Normen:
Rom I-VO Art. 3; Rom I-VO Art. 6 Abs. 1; und Rom-I VO Art. 8 Abs. 1; Rom I-VO Art. 9 Abs. 1; EGBGB Art. 27 ff.; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4; KSchG § 24 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 6ss Abs. 2 Nr. 7; Richlinie 93/13/EWG Art. 2b; Ricthlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1b; GewO § 109; ZPO § 286; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7826/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1130/21

Kein Bestandsschutz des Beschäftigten wegen ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Luftverkehrsunternehmens als Arbeitgeber durch betriebsbedingte Kündigung; Kein erforderlicher Sachgruppenvergleich bzgl. Günstigkeit kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften für Kläger bei Anwendung US-amerikanischen Rechts gegenüber Anwendung deutschen Rechts; Kein Einfluss marginaler Abweichungen bei Angabe der Arbeitnehneranzahl auf rechtmäßige Massenentlassung; Kein Einfluss fehlender Soll-Angaben in der Massenentlassungsanzeige auf Wirksamkeit der Kündigung; Keine Uwirksamkeit der Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung aufgrund Fehlens eines Betriebssitzes des Arbeitgebers in Deutschland

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 97/24 (B)

DRsp Nr. 2025/10991

Kein Bestandsschutz des Beschäftigten wegen ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Luftverkehrsunternehmens als Arbeitgeber durch betriebsbedingte Kündigung; Kein erforderlicher Sachgruppenvergleich bzgl. Günstigkeit kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften für Kläger bei Anwendung US-amerikanischen Rechts gegenüber Anwendung deutschen Rechts; Kein Einfluss marginaler Abweichungen bei Angabe der Arbeitnehneranzahl auf rechtmäßige Massenentlassung; Kein Einfluss fehlender "Soll-Angaben" in der Massenentlassungsanzeige auf Wirksamkeit der Kündigung; Keine Uwirksamkeit der Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung aufgrund Fehlens eines Betriebssitzes des Arbeitgebers in Deutschland

Nach § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Orientierungssätze: 1. Marginale Abweichungen bei der Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG sind massenentlassungsrechtlich unbedeutend. Das gilt insbesondere dann, wenn eine zu hohe Zahl von Entlassungen angegeben wird (Rn. 43). 2. Das Fehlen der "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss (Rn. 44).