LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4092/18
Keine Ergänzung eines Prozessvergleichs; Gegenstand eines Vergleichs im Hinblick auf an Dritte übergegangene Ansprüche
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 9 U 75/23
DRsp Nr. 2024/13961
Keine Ergänzung eines Prozessvergleichs; Gegenstand eines Vergleichs im Hinblick auf an Dritte übergegangene Ansprüche
1. Ein verfahrensbeendender Prozessvergleich kann nicht durch gerichtliche Entscheidung ergänzt werden.2. Ist der Vergleich nach § 278 Abs. 6ZPO zutreffend festgestellt, ist eine Ergänzung auch nicht im Wege der Berichtigung möglich.3. Sind durch einen Prozessvergleich nach dessen Regelung "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsstreit abgegolten" und hat der Kläger mit der Klage nur eigene Leistungsansprüche sowie einen Feststellunganspruch für zukünftige Ansprüche mit der üblichen Einschränkung "soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden" geltend gemacht, so bedarf es in dem Vergleich ohnehin nicht noch zusätzlich einer ausdrücklichen Regelung, wonach auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. eine private Krankenversicherung) von Gesetzes wegen übergegangene oder zukünftig übergehende Ansprüchen nicht Gegenstand des Vergleichs sind.
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