LG Stuttgart, vom 16.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 25/23
Keine Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermittlung aufgrund eines Widerrufes
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 6 U 34/24
DRsp Nr. 2024/13533
Keine Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermittlung aufgrund eines Widerrufes
1. Soweit einerseits Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln vorliegt, wenn das fragliche Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird, sind davon jedoch andererseits Rechtsgeschäfte abzugrenzen, die den Zweck haben, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, lediglich vorzubereiten, indem sie dem Handelnden die erforderliche Sachkunde verschaffen, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können. Da die objektive Zweckrichtung des Geschäfts maßgebend ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob derjenige, der sich darauf beruft, Verbraucher zu sein, subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Vielmehr kommt es darauf an, ob das fragliche Geschäft schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld einer solchen bewegte.
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