KG - Beschluß vom 29.11.1985 (3 Ws (B) 393/85) - DRsp Nr. 1994/7839
KG, Beschluß vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 393/85
DRsp Nr. 1994/7839
Die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht nach § 21a Abs. 1 Nr. 3StVO gilt nur bei Verkehrsvorgängen, die von vornherein auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt sind, nicht bei verkehrsbedingtem Herabsetzen der Geschwindigkeit.