Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1990 abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 4 % p.a. Zinsen auf 30.000,- DM seit 5. August 1989 und auf weitere 70.000,- DM seit 19. Februar 1991 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin ihren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13. November 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Urteilsgebühr für die Berufungsinstanz, die der Beklagten zu 1) auferlegt wird, haben zu tragen:
Die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
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