"Die Bekl. [Fahrzeugversicherer] hat gem. §
Dem Kl. [VersNehmer] kann wegen der Aufbewahrung der Kofferraumschlüssel im Fahrgastraum seines Wagens .. eine grob fahrlässige Herbeiführung des VersFalls gem. § 61 VVG nicht vorgehalten werden. ...Denn hier ist der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Aufbewahrung der Schlüssel im Fahrgastraum als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, da es an einer "Herbeiführung" des VersFalls fehlt.
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