KG - Urteil vom 30.04.2021
6 U 1015/20
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 23; VVG § 26; BGB § 166 Abs. 1 analog; AVB Austellung (2008) Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 63/19

Rechte des Versicherers bei unterbliebener Anzeige der Deaktivierung der elektronischen Öffnungsüberwachung der Fenster eines Museums

KG, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 1015/20

DRsp Nr. 2021/8667

Rechte des Versicherers bei unterbliebener Anzeige der Deaktivierung der elektronischen Öffnungsüberwachung der Fenster eines Museums

1. Wird bei der elektronischen Öffnungsüberwachung der Fenster eines Museums, in dem sich u. a. gegen Einbruchdiebstahl versicherte Objekte befinden, die Überwachung für ein Fenster deaktiviert, weil Schließdefekte dieses Fensters Fehlalarme ausgelöst haben, um die elektronische Überwachung der übrigen im selben Schaltkreis befindlichen Fenster wieder betreiben zu können, und wird der Schließdefekt des Fensters über einen längeren Zeitraum nicht repariert, so liegt wertungsmäßig die Ursache der Gefahrerhöhung in dem unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Defekt des Fensters, so dass lediglich eine anzeigepflichtige objektive (ungewollte) Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 3 VVG vorliegt und keine gemäß § 23 Abs. 1 VVG verbotene subjektive (gewillkürte) Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG, auch wenn isoliert in der Deaktivierung der Öffnungssicherung ein aktives Tun liegt.