1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.03.2023, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
A.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in den Jahren 2014 - 2017, 2019 und 2021 vorgenommenen Prämienerhöhungen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
1) a) b) c) d) 2) a) b) c) d) e) 3) 4) b) 5)
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