VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2024
9 S 2412/22
Normen:
AMG § 13 Abs. 2b S. 1; AMG § 55 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 441/2024
ZAP 2024, 759
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3887/21

Klage eines approbierten und in einer Privatpraxis für naturheilkundliche Ganzheitsmedizin tätigen Arztes gegen die Untersagung der Herstellung eines Impfstoffs (Corona); Beachtung nur der anerkannten pharmazeutischen Regeln bei der ärztlichen Arzneimittelherstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 9 S 2412/22

DRsp Nr. 2024/9465

Klage eines approbierten und in einer "Privatpraxis für naturheilkundliche Ganzheitsmedizin" tätigen Arztes gegen die Untersagung der Herstellung eines Impfstoffs (Corona); Beachtung nur der anerkannten pharmazeutischen Regeln bei der ärztlichen Arzneimittelherstellung

1. Bei der ärztlichen Arzneimittelherstellung i.S.d. § 13 Abs. 2b Satz 1 AMG sind gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 AMG die anerkannten pharmazeutischen Regeln (nur) bezogen auf die dort genannten Aspekte (Stoffe, Behältnisse und Umhüllungen sowie die Darreichungsform) zu beachten. 2. Dass Ärzte nicht nur die Regeln der ärztlichen Heilkunst, sondern - im vorgenannten Umfang - auch die anerkannten pharmazeutischen Regeln beachten müssen, ist mit der ärztlichen Therapiefreiheit und der Patientenautonomie vereinbar. 3. Der im Arzneibuch mehrfach verankerte allgemeine Grundsatz der pharmazeutischen Wissenschaft, wonach die Qualität eines Arzneimittels maßgeblich auch durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird (vgl. § 4 Abs. 15 AMG), beruht auf der Erkenntnis, dass die pharmazeutische Qualität einer Substanz im Regelfall nicht durch nachgeschaltete Prüfungen "ex post hineingeprüft" werden kann, sondern "ex ante" im Herstellungsprozess gesichert werden muss (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 03.09.2020 - 3 C 10.18 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16 -, juris Rn. 22).

Tenor