OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2021
5 LA 207/20
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 285/18

Klage gegen die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 5 LA 207/20

DRsp Nr. 2021/7821

Klage gegen die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

1. Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten.2. Eine enge Stelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist. Dies erfordert unter Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO zulässigen Fahrzeugbreiten und eines Sicherheitsabstandes von 50 cm eine übliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3,5 m.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 5. Mai 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).