VGH Bayern - Beschluss vom 29.10.2024
11 CS 24.1155
Normen:
FeV § 46 Abs. 2 S. 3; StVG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 24.764

Klage gegen erteilte fahrerlaubnisrechtliche Auflagen zur fachärztlichen Nachbegutachtung bei Schlafapnoe

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.1155

DRsp Nr. 2024/15282

Klage gegen erteilte fahrerlaubnisrechtliche Auflagen zur fachärztlichen Nachbegutachtung bei Schlafapnoe

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2024 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts ... vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 2 S. 3; StVG § 2 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um fahrerlaubnisrechtliche Auflagen zur fachärztlichen Nachbegutachtung bei Schlafapnoe.

Der 1961 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E und T (mit Unterklassen).