BGH - Urteil vom 03.06.2020
IV ZR 237/19
Normen:
VVG § 5a; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 289/18
OLG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 154/19

Klage wegen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen; Rückabwicklung eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG

BGH, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen IV ZR 237/19

DRsp Nr. 2020/8619

Klage wegen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen; Rückabwicklung eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor