BGH - Urteil vom 27.04.2021
VI ZR 84/19
Normen:
BGB § 630c Abs. 2 S. 1; BGB § 630f Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 229, 331
MDR 2021, 936
MMR 2021, 728
NJW 2021, 2364
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 755/15
OLG Oldenburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 29/18

Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung in § 630c Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Erforderlichkeit einer medizinischen Dokumentationspflicht; Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 84/19

DRsp Nr. 2021/9517

Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung in § 630c Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Erforderlichkeit einer medizinischen Dokumentationspflicht; Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung

a) In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.b) Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.c) Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 630c Abs. 2 S. 1; BGB § 630f Abs. 2;

Tatbestand