Kollision mit Arbeitgeber

Autor: Stephan Schröder

Soweit der Abfindungsvergleich einen Erwerbsschaden erfasst, kann sich eine Kollision mit Ansprüchen des Arbeitgebers ergeben. Das gilt besonders für den Fall, dass ein Anspruchsverzicht vereinbart wird und dann durch eine unfallbedingte Verletzung der Mandant arbeitsunfähig wird.

Hat ein Arbeitnehmer eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung erlitten, für die ein Dritter schadenersatzpflichtig ist, geht dieser Anspruch für alle Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, vgl. § 6 EFZG (nach § 22 Abs. 1 TVöD erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bis zur Dauer von sechs Wochen).

Der Forderungsübergang tritt im Gegensatz zu § 116 SGB X erst ein, wenn der Arbeitgeber das Entgelt gezahlt und die entsprechenden Lohnnebenkosten abgeführt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.04.1978 - VI ZR 252/76, VersR 1978, 660, 662). War zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorhersehbar, dass der Geschädigte unfallbedingt sich einer weiteren Operation unterziehen muss und er arbeitsunfähig wird, ist bei einem zuvor vereinbarten Verzicht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Verzichtet der Mandant vor diesem Zeitpunkt auf die entsprechenden Ansprüche, erlischt der Anspruch und kann folglich nicht mehr auf den Arbeitgeber übergehen.