Autor: Stephan Schröder |
Soweit der Abfindungsvergleich einen Erwerbsschaden erfasst, kann sich eine Kollision mit Ansprüchen des Arbeitgebers ergeben. Das gilt besonders für den Fall, dass ein Anspruchsverzicht vereinbart wird und dann durch eine unfallbedingte Verletzung der Mandant arbeitsunfähig wird.
Hat ein Arbeitnehmer eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung erlitten, für die ein Dritter schadenersatzpflichtig ist, geht dieser Anspruch für alle Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, vgl. §
Der Forderungsübergang tritt im Gegensatz zu § 116 SGB X erst ein, wenn der Arbeitgeber das Entgelt gezahlt und die entsprechenden Lohnnebenkosten abgeführt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.04.1978 -
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