LG Münster, vom 06.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 95/22
Kollision und Schwerstverletzung eines zehn Jahre und zwei Monate alten Kindes mit dem Gegenverkehr bei Querung einer Strasse in vollem Lauf bei einm Rückstau; Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 7 U 142/23
DRsp Nr. 2024/11506
Kollision und Schwerstverletzung eines zehn Jahre und zwei Monate alten Kindes mit dem Gegenverkehr bei Querung einer Strasse in vollem Lauf bei einm Rückstau; Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls
1. Quert ein zehn Jahre und zwei Monate altes Kind im vollem Lauf aufgrund eines Rückstaus haltenden Pkw eine Straße und wird von einem Pkw im Gegenverkehr erfasst, ist sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3StVO im Rahmen von § 9StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1BGB zu berücksichtigen, wenn ihm die Darlegung/der Beweis - wie hier - nicht gelingt, dass ihm die erforderliche Einsicht nach § 828 Abs. 3BGB fehlte (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 = juris Rn. 12, 15 m. w. N.; BGH Urt. v. 29.4.1997 - VI ZR 110/96, NJW-RR 1997, 1110 = juris Rn. 8 m. w. N.; OLG Hamm Urt. v. 16.9.2016 - I-9 U 238/15, BeckRS 2016, 113206 = juris Rn. 15).2. Die in einem solchen Fall allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Gegenverkehr tritt nicht vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Kindes zurück, wenn der Verkehrsverstoß des Kindes - wie hier - altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 22; OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 59 f.).
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