OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2011
III-3 RBs 70/10
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 ; OWiG § 80a Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 52; StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 409
NJW-Spezial 2011, 299
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 54 Js 2763/08

Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen III-3 RBs 70/10

DRsp Nr. 2011/7876

Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt.

Tenor

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit

3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem angeordneten

einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1 ; OWiG § 80a Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 52; StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Januar 2010 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage – Rotphase länger als 1 Sekunde - mit einer Geldbuße von 200,- Euro belegt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.