Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2016, Az.
Die Streithelferin trägt die Kosten für zwei Gerichtsgebühren der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger.
III.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.790,00 Euro festgesetzt.
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung geltend.
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