LG Saarbrücken, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 41/13
AG Lebach, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 43/12
Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs i.R.v. auszugleichenden Vermögensnachteilen
BGH, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen VI ZR 357/13
DRsp Nr. 2014/12958
Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs i.R.v. auszugleichenden Vermögensnachteilen
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Tenor
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