Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. April 2016 gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
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