OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2024
8 A 2057/22
Normen:
OBG NRW § 14 Abs. 1; StVO § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4721/21

Kostentragung nach Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit einer verkehrsordnungsrechtlichen Verfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 8 A 2057/22

DRsp Nr. 2024/10215

Kostentragung nach Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit einer verkehrsordnungsrechtlichen Verfügung

1. Es bleibt offen, ob das bundesrechtliche Regelungssystem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Verkehrssicherheit, die von einem Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, als abschließende Regelung die Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW ausschließt. 2. Eine (konkrete) Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Von einem einmaligen Verkehrsverstoß (hier: betreffend unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen) in der Vergangenheit kann nicht ohne weiteres auf eine künftige Schutzgutgefährdung geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Polizei ertappter "Verkehrssünder" sich generell unbelehrbar zeigt und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt (wie Bay. VGH, Urteil vom 26.1.2009 - 10 BV 08.1422 -).