Die schwerbehinderte minderjährige Klägerin war zumindest bis zum 30. Dezember 1998 Halterin eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Für dieses Fahrzeug wurde der Klägerin ab dem 4. November 1996 gemäß §
Das Fahrzeug wurde 1997 und 1998 von der Mutter der Klägerin genutzt. Diese fuhr die Klägerin zunächst zur Schule, um dann im Anschluss zu ihrer eigenen Arbeitsstätte zu fahren. Auf dem Rückweg holte sie die Klägerin von der Schule ab und fuhr mit ihr nach Hause.
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