OLG Dresden - Urteil vom 30.07.2024
4 U 2394/22
Normen:
VAG § 146; VAG § 155; VVG § 196; VVG § 203; MB/KT 1994 § 15c;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1868/21

Krankentagegeldversicherung; Krankenversicherung; Versicherungsfähigkeit; Beitragserhöhung; Neukalkulation; Limitierungsmaßnahme

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 4 U 2394/22

DRsp Nr. 2024/15351

Krankentagegeldversicherung; Krankenversicherung; Versicherungsfähigkeit; Beitragserhöhung; Neukalkulation; Limitierungsmaßnahme

1. Mit dem Bezug von Altersruhegeld erlischt die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin in erheblichem Ausmaß selbständig tätig ist. 2. Ein Anspruch auf Feststellung, dass der Krankenversicherer seine Pflicht zur Beitragsstabilisierung verletzt hat, setzt die Darlegung konkreter Verdachtsmomente voraus; eine Verpflichtung des Versicherers, im Rahmen der sekundären Darlegungslast seine Kalkulationsgrundsätze offenzulegen und die Höhe der Abzüge mitzuteilen, besteht nicht. 3. Die Wirksamkeit einer auf eine Neukalkulation der Beiträge gestützten Beitragserhöhung beurteilt sich allein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; die allgemeine Steigerung der Gesundheitskosten in Deutschland oder die Inflationsentwicklung im maßgeblichen Zeitraum ist hierfür ohne Belang. 4. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Limitierungsentscheidung (Anschluss BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22).

Tenor

I.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 18.10.2022 - 8 O 1868/21 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.