OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.09.2024
8 U 78/24
Normen:
BGB § 505d Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 784/23

Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 8 U 78/24

DRsp Nr. 2024/13491

Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

Die Nichtmitteilung einer rechtskräftigen, mehrjährigen Haftstrafe bei Beantragung eines Darlehens stellt in der Regel einen Umstand dar, der zum Sanktionsausschluss des § 505d Abs. 3 BGB führt.

Normenkette:

BGB § 505d Abs. 3;

[Gründe]

I.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2018 - 1 W 154/18, juris Rn. 10 mwN). Gemessen hieran besteht aus den nachfolgend unter Ziffer III. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung.

II.