OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2024
5 W 3/24
Normen:
MSB-RV § 14 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 36/24

Kündigung des Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) fristlos aus wichtigem Grund; Schwerwiegender Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages wiederholt trotz Abmahnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 5 W 3/24

DRsp Nr. 2024/14987

Kündigung des Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) fristlos aus wichtigem Grund; Schwerwiegender Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages wiederholt trotz Abmahnung

1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber ansonsten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten. 2. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv §§ 14 Abs. 2 MSB-RV, 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung. 4. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen.