Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2011 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen; ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist, weil die Wertgrenze des §
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
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