OLG Rostock - Beschluss vom 23.11.2011
2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11
Normen:
LöffG M-V § 3 Abs. 2 Nr. 1; LöffG M-V § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 OWi 155/11

Ladenöffnungszeiten in Mecklenburg-Vorpommern; Vorliegen der Ausnahmebestimmungen

OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11

DRsp Nr. 2012/46

Ladenöffnungszeiten in Mecklenburg-Vorpommern; Vorliegen der Ausnahmebestimmungen

Die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 4 LöffG M-V gilt nur für Gemeinden in einer Entfernung von nicht mehr als 15 km zum nächstgelegenen landseitigen Grenzübergang zur Republik Polen.

1. Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Nebenbeteiligte des vorsätzlichen unerlaubten gewerblichen Verkaufs von Waren an Sonntagen in zwei Fällen schuldig ist.

Die Liste der angewandten Vorschriften wird um § 30 Abs. 4 OWiG ergänzt.

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rostock zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

LöffG M-V § 3 Abs. 2 Nr. 1; LöffG M-V § 5 Abs. 4;

Gründe: